Werner Vogel Greiferbau Einfach - Sicher - Effektiv
Werner Vogel GreiferbauEinfach - Sicher - Effektiv

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Werner Vogel Greiferbau

 

1. Angebot

Die zu einem Angebot der Firma Werner Vogel gesandten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. An Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behält sich die Firma Werner Vogel Eigentum und Urheberrechte vor: sie dürfen nicht vervielfältigt und - auch auszugsweise - Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Firma Werner Vogel ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich gekennzeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Für Unterlagen, die der Besteller der Firma Werner Vogel übergibt, trägt er auch im Verhältnis zu der Firma Werner Vogel Verantwortung hinsichtlich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter.

 

2. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Werner Vogel maßgebend. Nebenabreden und Änderungen müssen als solche gekennzeichnet sein und bedürfen der Schriftform.

 

3. Preise und Zahlung

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk. Verpackung, Fracht- und sonstige Nebenkosten werden gesondert berechnet. Zu den Rechnungsbeträgen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Sofern keine gegenteiligen Abmachungen getroffen sind, hat die Zahlung des Rechnungsbetrages ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Zurückhaltung der Zahlungen wegen Beanstandungen oder Gegenansprüchen des Bestellers und die Aufrechnung sind ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn infolge höherer Gewalt oder Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, Kaufgegenstände nicht geliefert, montiert und/oder in Betrieb gesetzt werden können.

 

4. Lieferzeit

Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringen der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, sowie solche Hindernisse nachweislich auf Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern der Firma Werner Vogel eintreten.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht für einen Rücktritt zu begründen, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges anstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse, wird in wichtigen Fällen die Firma Werner Vogel dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Erwächst dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschulden`s  der Firma Werner Vogel entstanden ist, Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, Schadensersatz wegen Verzuges zu fordern. Soweit gesetzlich zulässig, beschränkt sich dieser nur jede volle Woche der Verspätung auf 0,5 v.H., im Ganzen aber auf höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß geliefert wird.

Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk der Firma Werner Vogel jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Die Firma Werner Vogel ist jedoch berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen und nach fruchtlosem Verlauf anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

 

5. Gefahrenübergang und Entgegennahme

Die Gefahr geht mit der Absendung ab Lieferwerk bzw. ab Lagerort auf den Besteller über, auch dann, wenn die Firma Werner Vogel die Auslieferung übernommen hat. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits am Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.

Nur bei Vorliegen eines ausdrücklichen Auftrages des Bestellers wird die Ware von der Firma Werner Vogel im Namen und für Rechnung des Bestellers nach bestem Ermessen versichert. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig. Abweichungen vom Versandzettel oder der Rechnung sind unverzüglich nach Empfang der Ware der Firma Werner Vogel schriftlich mitzuteilen.

 

6. Gewährleistung

Handelsübliche oder geringfügige, technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe, Breite, Gewicht etc. berechtigen nicht zu Mängelrügen. Im Übrigen bestimmt sich die Gewährleistung, zu der auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) Die Firma Werner Vogel verpflichtet sich nach ihrer – billigem Ermessen unterliegender - Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller unter Ausschluss weiterer Rechte Herabsetzung der Vergütung oder - nach seiner Wahl - Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

b) Es wird keine Gewähr übernommen für Mängel die von der Firma Werner Vogel nicht zu vertreten sind, insbesondere solche, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der  Firma Werner Vogel zurückzuführen sind.

c) Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate, sie läuft mindestens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Diese beträgt 6 Monate, ab der betriebsbereiten Übergabe gerechnet.

Weitere Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Mängeln des Liefergegenstandes, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden sind - soweit gesetzlich zulässig und unabhängig vom Rechtsgrund - ausgeschlossen. Soweit der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gesetzlich unzulässig ist, gilt Ziffer 7 - Haftung-.

 

7. Haftung

Unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere auch für Falschberatung und unerlaubte Handlungen ist die Haftung der Firma Werner Vogel für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Im Falle der Haftung für Lieferverzug gilt Ziffer 4 -Lieferzeit-. Im übrigen beschränkt sich die Haftung der Firma Werner Vogel - soweit gesetzlich zulässig und unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere auch für Falschberatung und unerlaubte Handlungen, auf 5% des Kaufpreises für die gelieferte Ware.

Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Lieferer nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schaden aus Ansprüchen Dritter gegen den Besteller und andere mittelbare und Folgeschäden.

Unerlaubte Handlungen verjähren nach 12 Monaten.

 

8. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum der Firma Werner Vogel. Soweit die Gültigkeit dieses Eigentums an besondere Voraussetzungen der Formvorschrift im Lande des Bestellers geknüpft ist, ist der Besteller gehalten, für deren Erfüllung auf seine Kosten zu sorgen. Unter Verbindlichkeit verstehen sich auch Zinsen sowie Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.Der Besteller ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern, jedoch nur unter Berücksichtigung folgender Bestimmungen:

a) Die Verordnung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderung ist unzulässig.

b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Besteller für die Firma Werner Vogel vorgenommen, ohne dass der Lieferer hinsichtlich der Verarbeitung Pflichten übernimmt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an die Firma Werner Vogel ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Die Firma Werner Vogel verpflichtet sich, die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einzuziehen. Der Besteller ist allerdings verpflichtet, der Firma Werner Vogel auf Verlangen die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Bis zum Erhalt einer anderen Anweisung ist der Besteller berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Sollte die zu sichernde Forderung um 25% übersteigen, wird die Firma Werner Vogel vollbezahlte Lieferungen nach ihrer Wahl freigeben.

Von Pfändungen ist die Firma Werner Vogel unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

Der Besteller ist im Falle der Zahlungseinteilung verpflichtet, der Firma Werner Vogel unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch insoweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden. Bei der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist die Firma Werner Vogel berechtigt, außer den nachgewiesenen Aufwendungen eine zusätzliche Kostenpauschale in Höhe von 10% des Verkaufspreises zu berechnen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Ware durch die Firma Werner Vogel gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Die Firma Werner Vogel ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

 

9. Recht des Bestellers auf Rücktritt vom Vertrag

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Firma Werner Vogel die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen der Firma Werner Vogel. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

Liegt ein Lieferverzug im Sinne der Ziffer 4 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen vor und gewährt der Besteller der in Verzug befindlichen Firma Werner Vogel eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn Die Firma Werner Vogel eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm vertretenen Mangels durch sein Verschulden untätig verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch die Firma Werner Vogel.

 

10. Recht des Lieferers auf Rücktritt vom Vertrag

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne der Ziffer 4 dieser Allgemeinen Verkaufs-und Lieferungsbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern, oder auf den Betrieb der Firma Werner Vogel erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dieses wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Firma Werner Vogel das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Soweit gesetzlich zulässig sind Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts nicht gegeben. Will die Firma Werner Vogel vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so muss dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitgeteilt werden, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferverpflichtungen ist der Ort unserer Firma.

Gerichtsstand für sämtliche sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, auch aus Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten ist - soweit gesetzlich zulässig - München. Die Geltung deutschen Rechts ist vereinbart.

 

12. Schriftform

Mündliche Vereinbarungen, sowie Nebenabreden oder Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.

 

Werner Vogel

Sportplatzstraße 8

84149 Velden - Eberspoint

Tel.: 08742 - 13 22

E-Mail: W-V-Greiferbau@online.de

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Montag bis Freitag 8:00 bis 17:00 Uhr durchgehend

 

In besonderen Fällen sind wir Ihnen auch gerne außerhalb der offiziellen Geschäftszeiten behilflich.

 

Auf Wunsch können Inbetriebnahmen, Reparaturen und Wartungsarbeiten nach vorheriger Absprache auch an den Wochenenden durchgeführt werden.

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